Anhang zum Drehbuchvertrag vom …..
Die eingeräumten/übertragenen Rechte erstrecken sich insbesondere auf folgende:
1: das Recht, das Werk unter Benutzung seines Titels ganz oder teilweise, auch in geänderter, bearbeiteter, umgestalteter oder weiterentwickelter Fassung, einmal oder mehrfach (remake, prequel, sequel, spin–offs etc.) in allen Sprachen der Welt zu verfilmen oder verfilmen zu lassen, auch als (Grundlage einer) TV–Serie/-Produktion oder sonstigen audiovisuellen oder multimedialen Produktion, und den Film/die Filme/die Serie/Produktion ("die Produktion") nach Maßgabe dieses Vertrages auszuwerten oder auswerten zu lassen. Der endgültige Titel der Produktion wird von der Film GmbH festgelegt.
2: die Theaterrechte (Kino–/Vorführungsrechte), d.h. das Recht, die Produktion ganz oder in Teilen durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Vorführsystems und der Bild– und/oder Tonträger und der Art und Weise der Zulieferung der vorzuführenden Signale (einschließlich Satellitenübertragung). Die Theaterrechte beziehen sich insbesondere auf alle Film– und Schmalfilmformate (70, 35, 16, 8mm), elektromagnetische (Video–) Systeme sowie HDTV–Systeme, digitale Verwertungsarten und umfassen die gewerbliche und nichtgewerbliche Filmvorführung. Auch umfassen sie das Recht, die Produktion in digitalisierter und/oder kodierter Form per Satellit oder Datenleitung oder in sonstiger technischer Weise an Dritte zu übertragen und bei diesen öffentlich wahrnehmbar zu machen (z.B. Cyber Cinema) sowie das Recht, die Produktion auf Messen, Verkaufsausstellungen, Festivals und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
3: die Senderechte d.h. das Recht, die Produktion in digitaler oder anderer Weise durch Funk (z.B. Ton– und Fernsehrundfunk, Drahtfunk), Hertz’sche Wellen, Laser, Mikrowellen etc. ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit beliebig häufig zugänglich zu machen. Dies gilt für alle möglichen Sende– und Übermittlungsverfahren (z.B. terrestrische Sender, Kabel unter Einschluss der Kabelweitersendung, Satellit unter Einschluss von Direktsatelliten, analoge, digitale und sonstige Übertragungstechniken) und unabhängig davon, in welcher Rechtsform die jeweilige Sendeinstitution betrieben wird (öffentlich oder privat, kommerziell oder nichtkommerziell) oder wie das Rechtsverhältnis zwischen Sender und Empfänger der Sendung/des Programms gestaltet ist (mit oder ohne Zahlung eines Entgelts, Pay–TV, Free–TV, Multiplexing, pay–per–view, pay–per–channel, near video on demand, Abruffernsehen, Web-TV, usw.) sowie für alle On-Demand-Dienste (auch über Einzelabruf), alle Online– und interaktiven Dienste (z.B. Internet, World Wide Web, Intranet, interaktives Fernsehen, Streaming etc.) sowie Abruf über Computer und/oder Computernetzwerke.
Eingeschlossen sind auch das Recht der Wiedergabe von Funksendungen sowie das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (z.B. Hotels, Flugzeuge, Schiffe, Züge, Krankenhäuser, Schulen, Ölbohrinseln etc.) oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, das Recht der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung.
4: das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, d.h. das Recht, das Werk/die Produktion drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Dazu gehört auch das Recht die Produktion ganz oder teilweise in elektronischen Datenbanken, Datennetzen, Telefondiensten usw. (insbesondere z.B. Internet, Online Dienste etc.) einzuspeisen und zu speichern und Nutzern über analoge, digitale oder sonstige Datenspeicher– bzw. Übertragungstechniken mit oder ohne Zwischenspeicherung, so zur Verfügung zu stellen, dass die Nutzer die Produktion auf individuellen Abruf durch Fernseh–, Computer- oder sonstige Geräte entgeltlich oder unentgeltlich über sämtliche technischen Übertragungswege, Verfahren (z.B. GSM, UMTS etc.) und Protokolle empfangen und/oder wiedergeben können. Mit umfasst ist das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Bild–/Tonträgern, auf denen die Produktion nicht voll gespeichert ist, so dass zur Wiedergabe der Produktion durch den Nutzer die Übermittlung zusätzlicher Datenteile oder –informationen ("Schlüssel") erforderlich ist.
5: die Videogrammrechte (AV-Rechte), d.h. das Recht zur Erfassung, Speicherung, Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Verleih etc.) der Produktion ganz oder teilweise auf Bild/Tonträgern aller Art (Videogramme), in einer eigenen oder fremden Offline– oder Online–Datenbank zum Zwecke der nichtöffentlichen Wiedergabe. Dieses Recht umfasst sämtliche audiovisuellen Systeme wie zum Beispiel Videokassetten, Videobänder, CD–ROM, CD–I, CD–DVD, CD–SD, Multimedia CA, Videoplatten aller Art etc. und alle analogen und digitalen Speichermedien, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems einschließlich jeder anderen technischen Art der Bild–/Ton–Speicherung oder –wiedergabe. Eingeschlossen sind auch die Schmalfilmrechte, d.h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht öffentlichen Wiedergabe sowie das Recht zur Überspielung der Produktion auf externe Datenträger sowie eine interaktive Nutzung der vorgenannten Systeme. Eingeschlossen ist weiter das Recht, die Produktion einem begrenzten Empfängerkreis (Closed circuit video, z.B. Krankenhäusern, Hotels, Flugzeugen, Schiffen, Schulen) oder einem bestimmten oder unbestimmten Personenkreis auf Abruf ("Video-on-demand") zugänglich zu machen.
6: die "Interaktiven Rechte", d.h. das Recht, das Werk/die Produktion im Rahmen der vertragsgegenständlichen Nutzungsarten auch interaktiv zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, d.h. insbesondere eine individuelle Bearbeitung, Kürzung, Verfremdung, Umgestaltung oder sonstige Veränderung des Werkes/der Produktion oder deren Bestandteilen (auch durch Verbindung mit anderen Werken) durch den Nutzer/User zu ermöglichen einschließlich des Rechts der vollständigen oder teilweisen Verwendung der Produktion oder Bestandteilen/Elementen der Produktion in Multimediawerken, Videospielen, Chats etc.
7: das Vervielfältigungs–, Verbreitungs– und Archivierungsrecht, d.h. das Recht, das Werk/die Produktion im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild– und/oder Ton und/oder Datenträgern – vorübergehend oder dauerhaft zu vervielfältigen, zu verbreiten und das Werk/die Produktion zu archivieren.
8: das Bearbeitungs– und Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die Produktion zu ändern, zu kürzen, zu teilen, ganz oder teilweise mit anderen Werken, Bild– und/oder Ton– und/oder Datenträgern und/oder kommerzieller/nicht kommerzieller Werbung jeder Art zu verbinden, für Werbezwecke beliebig häufig unterbrechen zu lassen, interaktive Elemente einzubringen, mit "Links" zu versehen, den Titel neu festzusetzen, die Musik auszutauschen oder in sonstiger Weise umfassend und frei (auch durch Dritte) zu ändern, zu bearbeiten, umzugestalten, Anfangs– und Endetitel entsprechend den hierfür im jeweiligen Verwertungsgebiet bestehenden Usancen neu zu gestalten, oder die Produktion zu vertonen sowie das ausschließliche Recht, die Produktion (auch durch Dritte) in den Sprachen des Lizenzgebietes zu synchronisieren, untertitelte oder voice–over Fassungen herzustellen und wie die Produktion auszuwerten.
9: das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung, d.h. das Recht, Ausschnitte aus der Produktion oder dem Werk sowie Inhaltsdarstellungen des Werkes und/oder der Produktion und sonstige kurze Druckwerke sowie sonstige Werbeschriften im üblichen Umfang für Werbezwecke und für die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Herstellung und Auswertung der Produktion herzustellen und zu nutzen oder die Produktion innerhalb anderer Produktionen in jeder technischen Weise auszuwerten. Eingeschlossen ist das Recht, in branchenüblicher Weise (z.B. in Druckschriften, im Fernsehen, im Kino, auf Videogrammen, im Internet oder sonstigen Online–Diensten) für die Produktion unter Verwendung von Name, Bild, Lebenslauf und eventueller besonderer Angaben der Autoren zu werben.
10: das Merchandising–Recht, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch Herstellung und Vertrieb von Waren und Dienstleistungen aller Art, die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen und Titeln, Figuren, Logos, Abbildungen oder sonstigen Zusammenhängen in einer Beziehung zu dem Werk/der Produktion stehen und unter Verwendung derartiger im Zusammenhang mit dem Werk/der Produktion stehender Elemente oder durch Verwendung von bearbeiteten oder unbearbeiteten Ausschnitten aus der Produktion für Waren– und Dienstleistungen jeder Art zu werben. Eingeschlossen sind das Recht zu Gestaltung, Herstellung und Vertrieb von Spielen, Computerspielen, Web-Sites, Multimedia– oder Online–Produktionen jeder Art sowie die "Themenparkrechte".
11: die Druck– und Drucknebenrechte, d.h. das Recht, das Werk, auch in bearbeiteter oder umgestalteter Form oder als Zusammenfassung, selbst oder durch Dritte ganz oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu veröffentlichen, (auch über Online–Dienste, Video-und Audiotext, sonstige Verteilsysteme) öffentlich zugänglich zu machen, sowie das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung, Zugänglichmachung von bebilderten und nicht bebilderten Büchern, insbesondere "Das Buch zum Film", "The Making of"; Heften, Comic–Streifen, electronic press kits, Datenträgern usw., die aus dem Werk oder der Produktion durch Wiedergabe oder Nacherzählung des Inhaltes – auch in abgewandelter oder neu gestalteter Form oder durch photographische, gezeichnete oder gemalte Abbildungen oder ähnliches – abgeleitet sind sowie das Recht, solche Erzeugnisse durch Verwendung von Namen, Titeln, Abbildungen oder anderen Elementen aus dem Werk/der Produktion umfassend zu bewerben.
12: das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von Schallplatten, Musikkassetten, CDs oder sonstigen analogen und digitalen Tonträgern (z.B. DCC, Mini-Disk, Chips, Disketten etc.) unter Einschluss aller Konfigurationen (Single, Maxi, Compilations etc.) oder von sonstigen Ton/Text oder Ton/Bildträgern, die unter Verwendung des Inhalts des Werkes und/oder der Produktion oder unter Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstiger Bearbeitung der Werk–/Produktionsinhalte gestaltet werden sowie das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden, öffentlich vorzuführen, öffentlich wiederzugeben, zugänglich zu machen, zu vermieten und zu verleihen und wie die Produktion selbst frei auszuwerten und unter Verwendung von Namen, Titeln, Abbildungen oder anderen Elementen aus dem Werk/der Produktion umfassend zu bewerben. Eingeschlossen sind die entsprechenden Rechte zur Herstellung und Auswertung von Musikvideos.
13: das Bühnen–– und Radiohörspielrecht, d.h. das Recht, das Werk und/oder die Produktion für eine – gegebenenfalls geänderte – Bühnen– oder Radiohörspielfassung zu nutzen und diese Fassungen weltweit und in jeder Hinsicht uneingeschränkt auszuwerten.
14: Der Autor verpflichtet sich dem Bieter Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten einzuräumen. Der Bieter verpflichtet sich dem Autor Nachricht über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Werknutzung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift zu erteilen. Hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit nach der Mitteilung und der Vergütung geltend die gesetzlichen Regelungen.
Mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Rechtseinräumung für künftige Nutzungsarten nicht zulassen, hat der Bieter an diesen Rechten die exklusive Vorhand sowie ein exklusives unbefristetes Vorkaufsrecht ("Right of first and last refusal"). Die Autoren sind daher verpflichtet, dem Bieter diese Rechte zunächst exklusiv zu angemessenen Konditionen zum Erwerb anzubieten bzw. beabsichtigte Vergaben der Neuen Rechte schriftlich unter Übermittlung einer Kopie des Kaufangebots mitzuteilen und dem Bieter den exklusiven Erwerb zu den vom Dritten gebotenen Konditionen zu ermöglichen. Eine Rechtevergabe an Dritte unter Verstoß gegen diese Klausel ist gegenüber dem Bieter rechtsunwirksam und verpflichtet die Autoren unter anderem zu Schadenersatz.